In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 30 (Enteignung des Abbaurechtes)

(1) Die Enteignung des Abbaurechtes an einem Bergwerk kann nur von einem Hypothekargläubiger beantragt werden. Der Vollstreckungsbefehl muß auch der Landesverwaltung zugestellt werden.

(2) Jener Teil des Zuschlagpreises, der nach Bezahlung der Gläubiger übrigbleibt, gehört dem Abbauberechtigten. Der Ersteigerer übernimmt alle in der Abbauermächtigung vorgesehenen Rechte und Pflichten des Abbauberechtigten, sofern er die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür hat.