In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 29 (Unterbrechung des Abbaus)

(1) Der Abbau der in der Ermächtigung vorgesehenen Rohstoffe muß ständig aufrecht erhalten werden.

(2) Liegen außergewöhnliche und stichhaltige Gründe vor, so kann der zuständige Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau gestatten, daß der Abbau eingeschränkt oder unterbrochen wird.

(3) Der Abbauberechtigte ist für die ordentliche Instandhaltung der Anlagen und des Zubehörs während der Unterbrechung des Abbaus verantwortlich.