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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 27 (Bergbauliches Zubehör)

(1) Als Zubehör der Abbauermächtigung werden alle beweglichen und unbeweglichen Güter angesehen, auch wenn sie außerhalb der Fläche, für welche die Abbauermächtigung erteilt worden ist, liegen: Zufahrtsstraßen, Anlagen für den Transport, für die Verarbeitung der Rohstoffe, für die Erzeugung und den Transport von Energie, Unterkünfte für das zuständige Personal, Sitz, Ämter und Lagerräume des Betriebes, innere und äußere feste Anlagen, Brunnen, Stollen, Behälter, Kanäle, Leitungen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge für den Abbau im Bergwerk oder für die Aufbereitung der Rohstoffe, für den Abbau des Rohstoffvorkommens und für die Sicherheit des Bergwerkes sowie - wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstaben b) und c) handelt - die für die Abgrenzung, für die Fassung und für den Schutz des Wassergutes erforderlichen Anlagen, weiters Leitungen, Kanalisierungen, die zum Abtransport der Rohstoffe vom Abbau- oder Fassungsort zum Behandlungs-, Verwertungs- und Verteilungsort erforderlichen Stollen.

(2) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird vom Landesamt für Bergbau ein Verzeichnis des Zubehörs für jede einzelne bestehende Abbauermächtigung erstellt; dieses Verzeichnis ist dauernd auf dem laufenden zu halten und hat in der Folge auch das Zubehör jener Bergwerke zu enthalten, für die eine neue Ermächtigung ausgestellt worden ist.

(3) Der Abbauberechtigte muß bei der Bergwerksleitung ein auf dem laufenden zu haltendes Verzeichnis führen. Das Verzeichnis muß vom Leiter des Landesamtes für Bergbau jährlich vidimiert werden.

(4) Der Abbauberechtigte kann über die Begleitmineralien der Rohstoffe, die Gegenstand der Abbauermächtigung sind, verfügen.