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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 26 (Änderung des Arbeitsprogrammes)

(1) Wenigstens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zweijahresprogrammes - und nachher: wenigstens 3 Monate vor Ablauf jeden Jahres - muß dem Landesamt für Bergbau das Programm der Arbeiten für das nachfolgende Jahr übermittelt werden.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Beantragung durch den Abbauberechtigten können und wenn nötig, aller oder einzelner Organe und Ämter gemäß Artikel 21 Absatz 5 - auf Vorschlag des zuständigen Landesrates mit Beschluß des Landesausschusses Änderungen an der Abbauermächtigung vorgenommen werden.7)

(3) Handelt es sich um Anträge, die Änderungen an der Abgrenzung der im Bauleitplan der Gemeinde vorgesehenen Flächen für bergbauliche Nebenanlagen zur Folge haben, werden vorerst die notwendigen Änderungen am Bauleitplan vorgenommen; das diesbezügliche Verfahren ist das in Artikel 17 Absatz 3, 4 und 5 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehene.

(4) Wenn die Abbauermächtigung einer Gesellschaft erteilt wird, hat diese die Pflicht, dem Landesamt für Bergbau innerhalb von 30 Tagen eventuelle Änderungen des Gesellschaftskapitals und der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sowie Änderungen der Gesellschaftssatzung mitzuteilen. Was die Ziele dieses Gesetzes betrifft, so müssen die entsprechenden Änderungen vom zuständigen Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau genehmigt werden.

(5) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes werden auch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Abbauermächtigungen angewandt.

7)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.