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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 25 (Inhalt der Abbauermächtigung)

(1) Die Abbauermächtigung muß Angaben enthalten über

  • a)  die Person des Abbauberechtigten und seinen Wohnsitz, der in einer Gemeinde der Provinz zu erwählen ist,
  • b)  die zeitliche Gültigkeit der Abbauermächtigung,
  • c)  die Lage des Vorkommens und die Art der Rohstoffe,
  • d)  die Ausdehnung der Fläche, für welche die Ermächtigung gilt, ihre Benennung und die aus dem Protokoll über die Erhebung, Überprüfung und Abgrenzung hervorgehenden Grenzen, die auf Karten im Katastermaßstab und im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000 einzutragen sind,
  • e)  die Höhe der im Sinne von Artikel 48 jährlich zu bezahlenden Gebühr,
  • f)  die dem Inhaber der Schürferlaubnis eventuell geschuldete Prämie (im vereinbarten oder im Sinne von Artikel 23 einstweilig festgesetzten Ausmaß),
  • g)  die Genehmigung des allgemeinen Programms gemäß Artikel 22 Buchstaben a) und g), wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1) Buchstabe c) handelt,
  • h)  die Genehmigung der Programme gemäß Artikel 22 Buchstaben b) und g), wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt,
  • i)  die eventuellen Projekte gemäß Artikel 22 Buchstaben c), d), e) und f),
  • l)  die besonderen Vorschriften, die auf Grund der Ermächtigung, der Gutachten gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder - im Falle eines Rekurses gemäß Absatz 9 desselben Artikels - auf Grund des Beschlusses des Landesausschusses zu erlassen sind,
  • m)  handelt es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c), so muß die Abbauermächtigung - zusätzlich zu den unter den vorhergehenden Buchstaben aufgezählten Unterlagen - noch enthalten
    • 1.  Angaben über die im Sinne des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, und der entsprechenden Durchführungsverordnung abgegrenzte Schutzzone für die auf die ersten zwei Jahre bezogene Wasserentnahme,
    • 2.  die Auflage, alle 6 Monate einmal die Wassermenge der einzelnen Quellen oder der einzelnen Brunnen zu messen und die Ergebnisse in ein eigenes Register einzutragen,
    • 3.  die Auflage, wenigstens alle drei Jahre einmal vollständige chemische und chemisch-physikalische Untersuchungen der Wasser und wenigstens jedes Jahr einmal bakteriologische Untersuchungen vorzunehmen; bei den Entnahmen kann ein Beamter der Landesverwaltung zugegen sein; die Untersuchungen müssen von Instituten oder Labors durchgeführt werden, die von den einschlägigen Gesetzen hierzu eigens ermächtigt sind,
  • n)  wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstaben a) oder c) handelt: die eventuelle Beteiligung des Landes am Gewinn des Abbauberechtigten und die Art und Weise, wie der Gewinn festgesetzt und ausgezahlt werden muß.