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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 23 (Konkurrierende Anträge und Vorrang)

(1) Zwei oder mehrere Anträge für die Erteilung der Abbauermächtigung sind konkurrierend, wenn die Flächen, auf die sich die Anträge beziehen, sich auch nur zu einem geringen Teil - überschneiden.

(2) Der Schürfberechtigte oder die Gesellschaft, in welcher der Berechtigte eine Beteiligung besitzt, hat den Vorrang gegenüber allen anderen Antragstellern, sofern er nach dem unanfechtbaren Urteil der Landesverwaltung die notwendigen technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen besitzt.

(3) Unbeschadet des im vorhergehenden Absatz genannten Rechtes wird der Vorrang einzelnen oder vereinigten örtlichen Körperschaften eingeräumt, weiters privaten Unternehmen, an denen die genannten Körperschaften beteiligt sind oder wenn keine solchen vorhanden sind - jenem Antragsteller, der die beste Gewähr bietet - sowohl für die rasche Durchführung der entsprechenden Arbeiten, als auch hinsichtlich der zu verwendenden finanziellen Mittel. Bei gleicher Gewährleistung gilt die chronologische Reihenfolge der Anträge.

(4) Erhält der Schürfberechtigte die Abbauermächtigung nicht und handelt es sich um dieselben Rohstoffe, so hat er das Recht, eine von der Wichtigkeit des Fundes abhängige Prämie und eine vom Wert der verwendbaren Anlagen abhängige Entschädigung zu erhalten. Das Landesamt für Bergbau setzt nach Anhören des Landesamtes für Schätzungswesen die Höhe der Prämie und der Entschädigung fest.

(5) Auf jeden Fall muß der Abbauermächtigte innerhalb der in der Abbauermächtigung festgesetzten Frist den Nachweis über die Bezahlung der vom Landesamt für Bergbau festgesetzten Summe an den Schürfberechtigten erbringen.