In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 17 (Programme für Bohrungen nach Rohstoffen gemäß Artikel 1 Buchstabe b)

(1) Der zum Schürfen nach Rohstoffen gemäß Artikel 1 Buchstabe b) Berechtigte muß - zusätzlich zu den im vorhergehenden Artikel enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese in Betracht kommen - das Programm für jede einzelne Bohrung vorher dem Landesamt für Bergbau zur Genehmigung vorlegen und außerdem innerhalb von 15 Tagen nach der Auffindung von Kohlenwasserstoffen das Landesamt für Bergbau benachrichtigen.