(1) Die Gesamtleitung des Instituts wird einem Landesmusikschuldirektor bzw. einer Landesmusikschuldirektorin übertragen. Ihm bzw. ihr obliegt die Planung, Organisation, Koordinierung und Betreuung aller Bereiche von Tätigkeiten, die laut Statut und gemäß internen Plänen sowie gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrates zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts vorgesehen sind, und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Ihm bzw. ihr obliegt im Besonderen auch die fachliche Beratung, Leitung und Aufsicht für alle musikpädagogischen Angebote und Leistungen sowie für deren regelmäßige Evaluation.
(2) Der Landesmusikschuldirektor bzw. die Landesmusikschuldirektorin untersteht in funktioneller Hinsicht dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsrates.
(3) Jeder Musikschulsprengel wird von einem Musikschuldirektor bzw. einer Musikschuldirektorin geleitet, der bzw. die alle Tätigkeiten und Aufgaben der Musikschulen, die dem jeweiligen Musikschulsprengel zugeteilt sind, plant, koordiniert, fördert und überwacht.
(4) Das leitende Personal des Instituts ist im Rahmen der ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen Zuständigkeiten befugt, in Eigenverantwortung und im Sinne der Aufgaben des Instituts tätig zu sein und für das bestmögliche Funktionieren des gesamten Institutsbetriebes bzw. der zugewiesenen Musikschulen zweckdienliche Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Die spezifischen Anforderungsprofile für die genannten Leitungsfunktionen werden im Rahmen der entsprechenden Wettbewerbsausschreibungen in Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Landesabteilungen und dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsrates des Instituts festgelegt.