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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 361)
Rechtsordnung des Kindergartenwesens
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Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40 - Sondernummer.

Art. 19 (Direktionsrat für Kindergärten)

(1) Für jede Kindergartendirektion wird ein Direktionsrat errichtet, der vom Inspektor des Inspektorats der entsprechenden Volksgruppe ernannt wird. Jeder Direktionsrat setzt sich zusammen aus:

  1. dem Direktor, der den Vorsitz führt;
  2. vier Kindergärtnerinnen, die von jenen Kindergärtnerinnen, die der betreffenden Kindergartendirektion angehören, aus den eigenen Reihen namhaft gemacht werden;
  3. zwei von den Vertretern der Assistentinnen in den Kindergartenbeiräten der betreffenden Kindergartendirektion namhaft gemachten Assistentinnen;
  4. vier von den Elternvertretern in den Kindergartenbeiräten der betreffenden Kindergartendirektion namhaft gemachten Eltern;
  5. einem vom Landesausschuß namhaft gemachten Sozialassistenten;
  6. zwei vom Landesausschuß auf Vorschlag der Bezirksgemeinschaft namhaft gemachten Gemeindevertretern. Sofern sich das Gebiet einer Kindergartendirektion auf mehrere Bezirksgemeinschaften erstreckt, wird der Vorschlag von den Gemeinschaften einvernehmlich erstellt. Mangels Vorschlägen trifft der Landesausschuß unmittelbar Vorsorge.

(2) Der Direktionsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Erstellung der Geschäftsordnung der Direktion, die unter anderem die Art und Weise der Aufsicht über die Kinder während des Eintrittes und des Aufenthaltes im Kindergarten sowie während des Verlassens desselben vorzusehen hat;
  2. Festlegung der Richtlinien für die Anwendung der Anleitungen und für den organisatorischen Aufbau der erzieherischen Tätigkeit;
  3. Erstellung von Gutachten für die Kindergartenbeiräte betreffend Erwerb, Erhaltung und Erneuerung der für den Betrieb der Kindergärten der Direktion erforderlichen Geratschaften und des Spielmaterials;
  4. Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich der Art und Weise der Abwicklung von Fürsorgemaßnahmen, die von den einzelnen Kindergärten getroffen werden können, für die Tätigkeit des vorbeugenden Gesundheitsdienstes und für die Tätigkeit der sozialen Betreuung;
  5. Förderung von Kontakten zu anderen Direktionen zwecks Verwirklichung des Austausches von Informationen und Erfahrungen sowie zwecks Einleitung allfälliger Initiativen zur Zusammenarbeit;
  6. Mitwirkung bei Freizeitgestaltung und Unterhaltungsspielen besonderen erzieherischen Interesses.

(3) Der Direktionsrat wählt unter den Kindergärtnerinnen einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Direktor bei Abwesenheit vertritt.3)

3)

Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.