In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 17  delibera sentenza

(1)27)

(2) Die zum öffentlichen Wassergut des Landes gehörenden Grundstücke, welche in hydraulischer Hinsicht nicht mehr verwertbar und in bezug auf den Natur- und den Landschaftsschutz nicht von Bedeutung sind, werden auf Antrag des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung und nach Einholung eines Gutachtens des Direktors der Abteilung für Landschafts- und Naturschutz mit Beschluß der Landesregierung ausgeschieden. Das Gutachten wird nach Maßgabe des eventuellen Wertes der betreffenden Flächen in Hinblick auf den Natur- und Umweltschutz erstellt; davon ausgenommen sind die Flächen, die im Bauleitplan als Bau- oder Gewerbezonen oder als Flächen für Anlagen von öffentlichem Interesse ausgewiesen sind. Sofern die Landesregierung den genannten Wert für maßgebend anerkennt, kann sie im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2die Verwaltung dieser Flächen dem für den Sachbereich Landschafts- und Naturschutz zuständigen Landesrat übertragen.28)

(3) Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region auszugsweise zu veröffentlichen.

(4) Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Änderungen im Grundbuch zu beantragen.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 352 vom 21.12.1999 - Öffentliches Wassergut - Voraussetzungen für Entdemanialisierung
27)

Absatz 1 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 14 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.

28)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19.