(1) Die Führung des Sonderbetriebes ist einem Leiter übertragen, der von der Landesregierung unter den Beamten der höheren Laufbahn des Stellenplanes des technischen Personals der Landesverwaltung, mit dem Titel eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Land- oder Forstwirtschaft oder Wasserbau im Mindestrang eines leitenden Inspektors, ernannt wird.
(2) Dem Leiter sind folgende Aufgaben übertragen:
- Leitung des dem Dienst beim Sonderbetrieb zugeteilten Personals sowie des für die Ausführung der einzelnen Arbeiten in Eigenregie aufgenommenen Personals,
- Erstellung des durch die Landesregierung zu genehmigenden Programms der in den Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 5 genannten Arbeiten. Ausarbeitung der Projekte sowie Abschluß von Bewilligungsverträgen und Ausstellung von einmaligen Genehmigungen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, 7)
- die Ausführung der in den Projekten gemäß Artikel 5 und 8 vorgesehenen Arbeiten, und zwar in Regie und mit den zur Verfügung gestellten Mitteln sowie die Besorgung aller Dienstleistungen und Ankäufe, die dafür erforderlich sind, daß der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung gut arbeiten kann; sie sind von Fall zu Fall mit Beschluß des Landesausschusses zugleich mit der Ausgabengenehmigung festzulegen; ebenso - im Sinne von Artikel 66 des kgl. D. vom 25. Mai 1895, Nr. 350 - in Regie durchgeführt werden können alle Untersuchungen und Erhebungen für die Ausarbeitung der Projekte sowie die Erstellung der Projekte selbst; dasselbe gilt für Arbeiten, die von Amts wegen auf Kosten dessen durchzuführen sind, der gegen die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen über die Wasserbauten und das öffentliche Wassergut oder gegen die entsprechenden Verfügungen verstößt, 8)
- Leitung der von der Landesverwaltung vergebenen Verbauungsarbeiten,
- Beurteilung der Bewilligungsgesuche gemäß Artikel 21 dieses Gesetzes,
- Überwachung der Durchführung der Arbeiten, welche die unter Buchstabe c) und d) genannten Projekte betreffen,
- Verwaltung der in den Amtsbereich des Sonderbetriebes fallenden Domänengüter und laufende Führung der Bestandsregister.
(3) Der Leiter bedient sich der Mitarbeit des beim Sonderbetrieb bediensteten Personals oder, für die Amtshandlungen nach Buchstabe d), auf Beschluß der Landesregierung, freiberuflich tätiger Diplomingenieure. Insbesondere ernennt der Betriebsleiter unter dem Personal der höheren Laufbahn und der gehobenen Laufbahn des Sonderstellenplans der Forstdienste, im Mindestrang eines Hauptgeometers, den Beamten, der mit der Bauleitung beauftragt wird.9)
(4) Falls es besondere Diensterfordernisse verlangen, kann die Bauleitung nach Beschluß der Landesregierung einem freiberuflich tätigen Diplomingenieur der Fachrichtung Land- oder Forstwirtschaft oder Wasserbau übertragen werden, wobei jedenfalls dem Betriebsleiter die Handhabung der Geldmittel vorbehalten bleibt.