Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.
(1) Der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung hat den Wasserkataster zu führen.
(2) Die Erhebungen, Abgrenzungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Wassergut sind - nach Einstufung des jeweiligen Gewässers als Wildbach - direkt vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchzuführen.
(3) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates kann der Landesausschuß seinerseits spezialisierte Freiberufler beauftragen.
(4) Wenn eine Gemeinde oder eine Talgemeinschaft selbst Ermittlungen oder Untersuchungen für die Ergänzung des Wasserkatasters nach den Richtlinien des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchführen will, kann der Landesausschuß zu Lasten des Landes einen Beitrag gewähren, dessen Prozentsatz mit Durchführungsverordnung festzulegen ist.4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.