Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.
Der Titel wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.
(1) Falls die Gemeinden oder ihre Konsortien beschließen, zur Finanzierung öffentlicher Arbeiten bei Kreditinstituten Darlehen aufzunehmen, ist der Landesausschuß ermächtigt, die zu Lasten der darlehennehmenden Körperschaften gehenden Tilgungsraten zu garantieren.
(2) Falls die Bezahlung der Tilgungsraten durch diese Körperschaften nicht zu den festgesetzten Fälligkeiten erfolgt, entrichtet die Landesverwaltung nach Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit und ohne daß das Kreditinstitut vorher gegen den Schuldner vorgehen muß, die fälligen Raten zusätzlich der Zinsen. Die Landesverwaltung tritt damit in allen Forderungen gegenüber dem Darlehensnehmer an die Stelle des Darlehensgebers. In diesem Falle ist der Finanzassessor ermächtigt, von den dem Schatzamt der säumigen Körperschaft zustehenden Mitteln einen Betrag in der Höhe der fällig gewordenen und nicht bezahlten Raten zuzüglich der vom Darlehensgeber berechneten Zinsen zu beheben; der Finanzassessor stellt hierfür einen Behebungsauftrag aus, der für das Schatzamt einen Entlastungsbeleg darstellt.
(3) Zur Deckung etwaiger Auslagen, die aus der Garantiegewährung erwachsen und die aus den entsprechenden darauffolgenden Eintreibungen der bezahlten Beträge anfallen, ist alljährlich die Erstellung eigener Einnahme- und Ausgabenkapitel im Landeshaushalt genehmigt.