In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 16 (Zivilversehrte und -invaliden; körperlich und geistig Behinderte sowie sinnesgeschädigte)

(1) Das Land sichert den Zivilversehrten und den Zivilinvaliden die völlige Durchführung der Fürsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 des Gesetzes Nr. 118 vom 31. März 1971 zu. Diese Maßnahmen sind auch auf die körperlich und geistig Behinderten sowie auf die Sinnesgeschädigten ausgedehnt. Sie haben die vollständige Integration dieser Personen in die örtlich zuständigen Schulen und in die Normalklassen zum Ziele, wobei jedenfalls die Art und der Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind, und können auch in individuellen Begleit- und Transportdiensten bestehen, in geeigneten Beistandsdiensten während der Schulzeit, der Freizeitschule und der anderen zusätzlichen erzieherischen Dienste.