Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Die Führung und Verwaltung des Kinderhortes ist auf der Grundlage der Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums einem vom Gemeinderat oder von der Konsortiumsversammlung ernannten Führungs- und Verwaltungsausschuß zu übertragen. Er ist zusammengesetzt aus:
(2) In den Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums ist die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses festzulegen.
(3) Die Vertretung der Familien darf ein Drittel der Gesamtzahl der Ausschußmitglieder nicht unterschreiten.