Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 1973, Nr. 7.
(1) Im Rahmen der Programme, welche die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes und die Sicherung bester Lebensbedingungen für den Menschen bezwecken, werden in Südtirol der Naturhaushalt sowie die Flora und Fauna durch Sondergesetze geschützt.2)
(2)3)
(3) Für die Zwecke gemäß dem ersten Absatz ist der Landesausschuß ermächtigt für Studien, Veranstaltungen oder Maßnahmen, die irgendwie den Umweltschutz angehen, Ausgaben zu machen oder an Personen, Körperschaften oder Vereinigungen Beiträge, Unterstützungen und Beihilfen zu gewähren.4)
(4) Zur Deckung der Ausgaben gemäß dem vorhergehenden Absatz dienen die jährlich in den Landeshaushaltsplänen in Durchführung des Landesgesetzes vom 29. November 1971, Nr. 15, vorgesehenen Ansätze.4)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.
Aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
Die Absätze 3 und 4 wurden angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 24. Juni 1976, Nr. 23.