In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 14 (Übergangsbestimmung)

(1) Die in Artikel 10 vorgesehene Meldung muß für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten oder provisorisch genehmigten Ableitungen innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten erfolgen.

(2) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesverwaltung Karten in geeignetem Maßstab zu übermitteln, auf denen die am 20. Jänner 1972 in der Provinz bestehenden Leistungen ersichtlich sind.

(3) Auf dieselbe Art sind jährlich etwaige Änderungen an den Leitungen zu melden.