In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 12 (Verwaltungsstrafen)

(1) Wenn die Zahlung gemäß Artikel 11 nicht fristgerecht erfolgt, unterliegt der Konzessionär einer Verwaltungsstrafe von Euro 218 bis Euro 2.117. Der Leiter der zuständigen Abteilung setzt die Höhe der Strafe mit Bedachtnahme auf die Umstände und auf das Ausmaß der nicht eingezahlten Summe fest.15)

(2) Wenn der Abteilungsleiter die Zuwiderhandlung eines Konzessionärs feststellt, fordert er ihn mit eingeschriebenem Brief mit Rückantwort auf, unverzüglich seiner Pflicht nachzukommen und innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage die Rechtfertigung für die verspätete Einzahlung vorzulegen. Nach Ablauf dieses Termins entscheidet der Landesausschuß endgültig.

(3) Der Konzessionär, der die Meldung gemäß Artikel 10 und 14 nicht einbringt, unterliegt der Zahlung einer Verwaltungsstrafe von Euro 708. Der im zweiten Absatz genannte Abteilungsleiter kann den Zuwiderhandelnden gestatten, innerhalb von fünfzehn Tagen ab Beanstandung die Hälfte der wegen der Übertretung festgesetzten Strafe an den Landesschatzmeister zu zahlen.15)

(4)16)

(5) Zusätzlich zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen gemäß den vorhergehenden Absätzen ist der Konzessionär verpflichtet, die Verzugszinsen in der Höhe von fünf von hundert zu entrichten.

(6) Die geschuldete und zur Gänze oder teilweise nicht fristgerecht und vorschriftsmäßig bezahlte einheitliche Vergütung sowie die Verzugszinsen werden nach dem vom gesetzesvertretenden Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Verfahren eingetrieben.17)

15)

Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

16)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 15 des L.G. vom 7. Jänner 1977, Nr. 9.

17)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 15. November 1973, Nr. 71, und später geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.