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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Die Inhaber von Konzessionen oder von Genehmigungen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie werden im folgenden Konzessionäre genannt.

(2) Die in Artikel. 13 Absätze 1 und 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Verpflichtungen werden auf die großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie angewandt, für die eine Konzession oder eine provisorische Betriebsgenehmigung vorliegt, und die ihre Wasserfassung im Gebiet der Provinz Bozen haben. Die Konzessionäre sind verpflichtet, der Autonomen Provinz Bozen jährlich unentgeltlich 220 kWh Energie je kW der mittleren Nennleistung zu liefern. Falls die Provinz diese Energie nicht beziehen sollte, müssen die Konzessionäre halbjährlich 6,20 Lire für jede nicht bezogene kWh entrichten. Die einheitliche Vergütung von 6,20 Lire wird - nach Anhören der staatlichen Elektroenergiekörperschaft (ENEL) - mit Dekret des Landeshauptmanns jeweils im Verhältnis zu einer nicht unter 5% liegenden Änderung des mittleren Elektroenergie-Verkaufspreises der staatlichen Elektroenergiekörperschaft (ENEL), wie er aus der Abschlußrechnung dieser Körperschaft hervorgeht, abgeändert. Die einheitliche Vergütung wird ab 20. Jänner 1972 entrichtet. Von der Konzession für eine große Wasserableitung zur Erzeugung elektrischer Energie aus dem Avisio mit Wasserfassung bei Stramentizzo gebührt der Provinz Bozen ein Drittel der Energie oder der entsprechenden Vergütung in Geld im Sinne dieses Artikels.

(3) Die Energiemenge, die von den Konzessionären im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1953, Nr. 959, in geltender Fassung, geliefert werden muss, wird der Autonomen Provinz Bozen gemäß Artikel 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung, oder der Gesellschaft gemäß Artikel 10 desselben Dekrets sowie den von dieser Gesellschaft kontrollierten oder den Unternehmen, an denen diese Gesellschaft beteiligt ist, nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Provinz und dem Konsortium der in der Provinz Bozen liegenden Gemeinden des Wassereinzugsgebietes der Etsch, abgegeben und wie folgt festgelegt:

  1. für die pro Jahr abgegebene und auf die Hochspannungsseite bezogene Energie: 400 kWh je kW der mittleren Nennleistung,
  2. für die pro Jahr abgegebene und auf die Niederspannungsseite des Verteilertransformators bezogene Energie: 300 kWh je kW der mittleren Nennleistung.

(4) Falls die Provinz oder die im Absatz 3 angeführten Gesellschaften diese Energie nicht beziehen sollten, müssen die Konzessionäre der Provinz halbjährlich eine Vergütung für jede nicht bezogene kWh entrichten. Diese Vergütung kann - abhängig von der Art der Übergabe gemäß Absatz 3 Buchstabe a) und b) - verschiedene Werte haben und wird durch folgende Quotienten festgelegt: jährlicher Zins je Kilowatt der mittleren Nennleistung laut Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1953, Nr. 959, in geltender Fassung, dividiert durch die Anzahl der Kilowattstunden je Kilowatt der Nennleistung, die sich - abhängig von der Art der Übergabe gemäß Absatz 3 Buchstabe a) und b) - ergeben.

(5) Die von den Konzessionären an die Provinz gelieferte Energie wird entweder im Kraftwerk oder an der Übertragungs- oder Verteilerhochspannungsleitung oder niederspannungsseitig am Verteilertransformator abgegeben; dabei kann die Übertragungs oder Verteilerhochspannungsleitung entweder am Kraftwerk oder an der dazugehörigen Umspannstation angeschlossen sein.2)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 391 del 27.11.2008 - Giurisdizione speciale Tribunale superiore delle acque pubbliche - concessioni di grandi derivazioni a scopo idroelettrico - art. 13 Statuto di autonomia - determinazione ex novo da parte della Provincia del compenso dovuto dai concessionari per l'energia non ritirata - illegittimo discostamento dalla base fissa stabilita dalla norma statutaria
massimeBeschluss Nr. 433 vom 12.02.2007 - Große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie - Festsetzung der einheitlichen Vergütung für nicht bezogene Energie - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4812 vom 18.12.2006
2)

Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33, und später geändert durch Art. 28 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.