(1) Die dem Regierungskommissär für die Provinz Bozen mit Artikel 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 571, zuerkannte Ermächtigung gilt auch für die Einstellungen ohne Wettbewerb und für die Aufnahme von Personal in den Stellenplan sowie für alle anderen Maßnahmen betreffend das Personal nach Artikel 8 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, die der Zuständigkeit der Zentralverwaltungen des Staates und der Zentralstellen der staatlichen Verwaltungen und Betriebe mit autonomer Ordnung zugewiesen sind oder künftig zugewiesen werden.
(2) Der Zuständigkeit des Regierungskommissärs sind überdies die Einstellungen ohne Wettbewerb oder Aufnahmen in den Stellenplan zugewiesen, die gemäß Staatsgesetz den Organen der Außenverwaltungen des Staates und der staatlichen Verwaltungen und Betriebe mit autonomer Ordnung zuerkannt sind.
(3) Der Regierungskommissär wendet die Bestimmungen über die dienstrechtliche Stellung der Staatsbediensteten und sämtliche Bestimmungen über die Einstellung von staatlichem Personal sowie die Dienstrechtsordnungen für das bei den Betrieben und Verwaltungen mit autonomer Ordnung bedienstete Personal an; die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und in seinen späteren Änderungen und Ergänzungen enthaltenen Bestimmungen bleiben aufrecht.
(4) Die nicht dem Regierungskommissär zugewiesenen Zuständigkeiten, die mit Gesetz den Außenverwaltungen des Staates und den Außenstellen der staatlichen Verwaltungen und Betriebe mit autonomer Ordnung zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, bleiben unberührt.