(1) Die Provinzialinspektorate für Ernährung gehen auf die Provinzen Trient und Bozen über.
(2) Das bei Inkrafttreten dieses Dekretes bei den Inspektoraten Dienst leistende Personal hat das Recht, binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Neuordnung der Stellenpläne die Überstellung an die entsprechende Provinz zu beantragen.
(3) Dem im Sinne des Absatzes 2 überstellten Personal wird die Beibehaltung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gewährleistet.
(4) Entsprechend dem Kontingent des überstellten planmäßigen und außerplanmäßigen Personals werden vom Tag der Überstellung die entsprechenden Stellenpläne des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und die allfälligen Kontingente des außerplanmäßigen Personals, denen das Personal angehört, verringert.
(5) Bis zum Übergang in die Landesstellenpläne behält das Personal nach Absatz 2 seine dienstrechtliche Stellung bei und wird zu Lasten des Staatshaushaltes unbeschadet der Vergütung durch die Provinzen besoldet.
(6) Solange mit Landesgesetz auch in bezug auf die Einstufung des nach Absatz 2 zu überstellenden Personals nicht anders bestimmt wird, üben die Provinzialinspektorate für Ernährung von Trient und Bozen als Organe der Provinzen die ihnen durch die geltenden Bestimmungen übertragenen Obliegenheiten weiterhin aus.
(7) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes nach Absatz 2 wird die dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und mit seinen späteren Änderungen beigelegte Tabelle 1 aufgehoben.