(1) Die Gesetze und die Verordnungen der Region und des Landes werden im "Amtsblatt" der Region in italienischem und deutschem Wortlaut kundgemacht; wenn das Gesetz es nicht anders bestimmt, treten sie am fünfzehnten Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) In Zweifelsfällen erfolgt die Auslegung der Rechtsvorschrift auf Grund des italienischen Wortlautes.
(3) Ein Stück des "Amtsblattes" wird dem Regierungskommissar zugesandt.