(1) Bei Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie haben die Konzessionsinhaber die Pflicht, den Provinzen Bozen und Trient jährlich und unentgeltlich für öffentliche Dienste und für bestimmte, durch Landesgesetz festzusetzende Verbrauchergruppen 220 Kilowattstunden für jedes Kilowatt konzessionierter mittlerer Nennleistung zu liefern; der Strom muß entweder beim Kraftwerk oder längs der Hochspannungsleitung zu Transport und Verteilung, die mit dem Kraftwerk verbunden ist, an der Stelle abgegeben werden, die für die Provinz am günstigsten ist.
(2) Außerdem bestimmen die Provinzen durch Gesetz die Richtlinien zur Preisfestsetzung für den obenerwähnten, an die Verteilerbetriebe abgegebenen Strom; ebenso setzen sie die Richtlinien für die Verbrauchertarife fest, die jedenfalls die vom Interministeriellen Preiskomitee (CIP) beschlossenen Tarife nicht überschreiten dürfen.
(3) Die Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie sind verpflichtet, den Provinzen halbjährlich 6,20 Lire für jede Kilowattstunde von ihnen nicht übernommener elektrischer Energie zu entrichten. Diese Vergütung je Einheit ändert sich im Verhältnis zu den nicht unter 5 Prozent liegenden Änderungen des Mittelwertes des ENEL-Stromverkaufspreises, wie er aus den Jahresabschlußrechnungen dieser Körperschaft hervorgeht.
(4) Über die Konzessionsansuchen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, die in den Provinzen Trient und Bozen im Wettbewerb vom ENEL und von den durch ein nachfolgendes Staatsgesetz zu bezeichnenden örtlichen Körperschaften eingereicht werden, befindet der Minister für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk und im Einverständnis mit der Provinz, auf deren Gebiet sich das Konzessionsansuchen bezieht.