(1) Der Zeitpunkt des Beginnes und die technischen Einzelheiten zur Anwendung der im Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1, enthaltenen Finanzbestimmungen, die jene des Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5, ergänzen und ändern, werden mit Durchführungsbestimmungen festgelegt, die in Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeiten an die Provinzen zeitgerecht, keinesfalls aber nach der im ersten Absatz des Artikels 108 dieses Statutes genannten Frist zu erlassen sind.