(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden mit gesetzesvertretenden Dekreten nach Einholen der Stellungnahme einer paritätischen Kommission erlassen. Sie besteht aus zwölf Mitgliedern, davon sechs als Vertreter des Staates, zwei als Vertreter des Regionalrates, zwei als Vertreter des Landtages des Trentino und zwei als Vertreter des Südtiroler Landtages. Drei Mitglieder müssen der deutschen Sprachgruppe angehören.
(2) Innerhalb der Kommission gemäß vorhergehendem Absatz wird eine Sonderkommission für die Durchführungsbestimmungen gebildet, die sich auf die der Zuständigkeit der Provinz Bozen zuerkannten Sachgebiete beziehen; sie besteht aus sechs Mitgliedern, davon drei in Vertretung des Staates und drei in Vertretung des Landes. Eines der Mitglieder in Vertretung des Staates muß der deutschen Sprachgruppe, eines der Mitglieder in Vertretung des Landes muß der italienischen Sprachgruppe angehören.