In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 311)
Verordnung über die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.

Art. 4 (Vorrang)

(1) Im Folgenden ist der Vorrang der Nutzer in absteigender Reihenfolge angegeben:

  1. die Einrichtungen des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15,
  2. die operativen Einrichtungen des staatlichen Zivilschutzdienstes laut Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 1992, Nr. 225,
  3. die Hilfskörperschaften des Landes,
  4. andere öffentliche Rechtssubjekte,
  5. die Universitäten und Forschungsinstitute, die mit dem Land eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich Zivilschutz abgeschlossen haben,
  6. die Freiwilligenorganisationen, die im Abschnitt Zivilschutz des Landesverzeichnisses laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, eingetragen sind,
  7. andere private Rechtssubjekte, die Dienste von öffentlichem Nutzen ausüben,
  8. andere private Nutzer.

(2) Der Vorrang wird auch bei neuen Konzessionsanträgen von Nutzern, deren Konzessionsvertrag abgelaufen ist oder vorzeitig aufgelöst wurde, berücksichtigt.

(3) Der Vorrang hat keinen Einfluss auf laufende Konzessionsverträge.