Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.
(1) Im Folgenden ist der Vorrang der Nutzer in absteigender Reihenfolge angegeben:
(2) Der Vorrang wird auch bei neuen Konzessionsanträgen von Nutzern, deren Konzessionsvertrag abgelaufen ist oder vorzeitig aufgelöst wurde, berücksichtigt.
(3) Der Vorrang hat keinen Einfluss auf laufende Konzessionsverträge.