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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2009 , Nr. 191)
Verordnung für die Planung von Wohnheimen für Universitätsstudierende

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Mai 2009, Nr. 21.

Art. 1 (Anwendungsbereich der Verordnung)

(1) Für die Planung von Wohnheimen für Universitätsstudierende gelten die technischen Richtlinien laut den Anhängen A, B und C.

(2) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, in geltender Fassung, „Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse“, gelten sowohl für die Innenbereiche als auch für die Außenanlagen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.