Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Februar 2009, Nr. 7.
(1) Folgende Kosten für Forschungsprojekte laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sind förderfähig:
(2) Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
(3) Für alle weiteren Vorhaben zur Förderung der Forschung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) und folgende sind jene Kosten förderfähig, die unmittelbar mit der Umsetzung der Maßnahme verbunden sind. Die Festsetzung der förderfähigen Kosten erfolgt im Rahmen der Verfahren laut 2. Abschnitt.