Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Februar 2009, Nr. 7.
(1) Diese Verordnung legt die Modalitäten und Verfahren für die Förderung der Forschung und für andere Formen der Unterstützung in Durchführung der Artikel 9 und 13 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in der Folge Gesetz genannt, fest.