In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 61)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, betreffend "Bestimmungen über die Gewässer" im Bereich Gewässerschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 30 (Einbau von doppelwandigen Behältern)

(1) Doppelwandige Behälter können unter Beachtung folgender Bedingungen unterirdisch eingebaut werden:

  1. der höchste Grundwasserstand liegt unter dem Behälterboden,
  2. sie werden so eingebaut, dass sie nicht durch bewegliche oder unbewegliche Lasten, die auf die darüber liegenden Flächen einwirken, beschädigt werden können,
  3. sie werden mit einer Leckanzeigevorrichtung versehen. Unzulässig sind Vorrichtungen, die die Befüllung des Zwischenraumes mit verunreinigenden Stoffen vorsehen. Der Hersteller des Behälters bestätigt, dass keine verunreinigenden Stoffe vorhanden sind,
  4. der Inspektionsschacht über der Einstiegsöffnung des Behälters ist absolut dicht und so ausgeführt, dass das Eindringen von Niederschlagswasser vermieden wird. Alle Verbindungsleitungen zum Behälter sind vom Inspektionsschacht aus zugänglich.

(2) Doppelwandige Behälter können oberirdisch außerhalb von Gebäuden, unter Einhaltung folgender Bedingungen, aufgestellt werden:

  1. sie werden fest am Boden verankert,
  2. sie werden mit einer Leckanzeigevorrichtung versehen sowie mit einem am Behälter angeschweißten Schacht, der mit einer Abdeckung versehen ist, um das Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern,
  3. sie werden auf einer geeigneten dichten Grundfläche aufgestellt, mit ausreichendem Schutz vor Beschädigungen.

(3) Doppelwandige Behälter können oberirdisch in Gebäuden in eigenen Räumen, unter Einhaltung folgender Bedingungen, eingebaut werden:

  1. die Zwischenräume zwischen den Behältern und die Abstände von den Seitenwänden sowie von Boden und Decke zum Behälter gewährleisten die Zugänglichkeit für Inspektions- und Wartungsarbeiten.
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