(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen die Gemeinden einen generellen Entwässerungsplan (GEP) für die Sammlung und die Entsorgung der Abwässer und des Niederschlagswassers von Siedlungsgebieten. Der Plan enthält Folgendes:
(2) Die öffentlichen Kanalisationen werden nach Möglichkeit auf öffentlichem Grund verlegt. In den Landes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortschaften ist die Verlegung von Kanalisationen nur bei technischer Notwendigkeit zulässig.
(3) Bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung mit den Eigentümern der Gründe, die für die Verlegung der Kanalisation notwendig sind, leitet der Betreiber des Kanaldienstes das Verfahren zur Auferlegung der Dienstbarkeit ein.