In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 4 (Einstufung der Gebiete nach ihrem touristischen Entwicklungsstand)

(1) Für die statistische Berechnung zwecks Einstufung der Gebiete werden die Bettenzahl von Campingplätzen und Schutzhütten je zur Hälfte und jene der Ferienheime nicht berücksichtigt.

(2) Die strukturschwachen Gebiete sind in Anhang A angeführt. Als solche gelten im Sinne von Artikel 128 Absätze 2 und 9 des Landesraumordnungsgesetzes

  1. Gemeinden oder deren Fraktionen, welche mit Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 1993, Nr. 24, als strukturschwach erklärt worden sind, mit Ausnahme der Fraktionen mit mehr als einem Gästebett pro Einwohner jener Gemeinden, welche mehr als ein Gästebett pro Einwohner haben, sowie weiterer ausgewählter Fraktionen mit mehr als einem Gästebett pro Einwohner, zum 31. Dezember 2001,
  2. Gemeinden sowie ausgewählte Fraktionen, welche nicht mehr als 0,3 Gästebetten pro Einwohner und weniger als 8.000 Einwohner zum 31. Dezember 2001 haben,
  3. Grenzgemeinden an den Hauptverkehrsachsen, an denen laut Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. November 2001, C(2001) 3548 mehrheitlich die Zählsprengel als Ziel II Gebiete eingestuft sind.

(3) Die touristisch stark entwickelten Gebiete sind in Anhang B angeführt. Als solche gelten im Sinne von Artikel 128 Absätze 2 und 9 des Landesraumordnungsgesetzes jene Gemeinden, die zum 31. Dezember 2001 mehr als 2.500 Betten aufweisen und

  1. ein Verhältnis von zwei Gästebetten pro Einwohner überschreiten und mehr als 75 Einwohner und Betten pro Quadratkilometer Gemeindefläche aufweisen, oder
  2. ein Verhältnis von einem Gästebett pro Einwohner überschreiten und mehr als 110 Einwohner und Betten pro Quadratkilometer Gemeindefläche aufweisen, oder
  3. ein Verhältnis von 0,9 Gästebetten pro Einwohner überschreiten und mehr als 350 Einwohner und Betten pro Quadratkilometer Gemeindefläche aufweisen.

(4) Die touristisch entwickelten Gebiete sind in Anhang C angeführt. Als solche gelten im Sinne von Artikel 128 Absätze 2 und 9 des Landesraumordnungsgesetzes alle übrigen Gemeinden oder Fraktionen.