In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 10 (Denkmalgeschützte Gebäude)

(1) Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann von den in Artikel 7 angegebenen Höchstwerten der Bruttogeschossfläche abgewichen werden, wenn es wegen der vorhandenen Gebäudestruktur, aus Gründen des Schutzes nicht möglich ist, jene Arbeiten zur baulichen Umgestaltung durchzuführen, die notwendig sind, um die qualitative Verbesserung des Betriebes zu erreichen und gleichzeitig die zulässigen Bruttogeschossflächen einzuhalten. Die Ausnahmebewilligung kann aufgrund des positiven Gutachtens des Landesamtes für Bau- und Kunstdenkmäler erteilt werden.