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In vigore al: 11/09/2012

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 451)
Technische Vorschriften für die Deponien

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Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 2005, Nr. 45.

Art. 1 Deponien für Inertabfälle

1.1. Standort

Für die Errichtung einer Deponie für Inertabfälle sind in der Regel Standorte unzulässig, welche sich innerhalb folgender Flächen befinden:

  1. Flächen laut Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzes vom 18. Mai 1989, Nr. 183,
  2. Flächen laut den Artikeln 2 und 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357,
  3. Flächen in Schutzgebieten laut Artikel 21 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 11. Mai 1999, Nr. 152,
  4. unter Schutz gestellte Gebiete im Sinne von Artikel 146 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Oktober 1999, Nr. 490.

Deponien dürfen in der Regel nicht an folgenden Standorten errichtet werden:

  1. auf Flächen in der Nähe von Dolinen, Einbuchtungen oder anderen Formen von oberirdischen Karsterscheinungen,
  2. auf Flächen, wo oberirdische geologische Prozesse wie beschleunigte Erosion, Murenabgänge, unstabile Hänge, Migration von Flussläufen die Unversehrtheit der Deponie in Frage stellen könnten,
  3. auf überschwemmbaren, unstabilen und überflutbaren Flächen; in diesem Zusammenhang muss als Bezug der Pegelhöchststand aus mindestens den letzten 50 Jahren verwendet werden,
  4. in Naturgebieten, welche im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, unter Schutz gestellt wurden.

Die Landesumweltagentur kann, mit begründeter Maßnahme, die Verwirklichung von Deponien für Inertabfälle auf den oben beschriebenen Standorten genehmigen.

Die Deponie kann nur zugelassen werden, wenn angesichts der Merkmale des Standorts hinsichtlich der genannten Anforderungen oder angesichts der zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erwarten ist, dass die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt.

Für jeden Standort müssen die lokalen Anforderungen der Annehmbarkeit hinsichtlich folgender Faktoren berücksichtigt werden:

  1. Entfernung von geschlossenen Ortschaften,
  2. Bannzone von Straßen, Autobahnen, Gas-, Öl- und Elektroleitungen, Friedhöfen, Eisenbahnstrecken, Militärarealen.

Bei der Standortwahl sind unter dem landschaftlichen Gesichtspunkt verkommene zu sanierende oder wiederherzustellende Flächen zu bevorzugen.

1.2. Schutz des Bodens und des Wassers

  1. Allgemeine KriterienDer Standort und die Baumerkmale einer Deponie müssen die notwendigen Voraussetzungen zur Verhinderung einer Verschmutzung des Bodens, des Grundwassers oder des Oberflächenwassers erfüllen.Es muss eine wirksame Sammlung des Sickerwassers gewährleistet werden, sofern dies von der Landesumweltagentur als notwendig erachtet wird.Der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers erfolgt durch eine Kombination aus geologischer Barriere und allfälligem Basisabdichtungssystem während der Betriebsphase sowie durch die Aufbringung eines Oberflächenabdichtungssystems in der Nachsorgephase.Weist die geologische Barriere nicht die nachfolgenden Eigenschaften auf, erfolgt der Schutz von Boden, Grundwasser und Oberflächenwasser durch die Ergänzung mit einem aufliegenden Abdichtungssystem.
  2. Geologische Barriere Die geologische Barriere wird durch geologische und hydrogeologische Bedingungen unterhalb und in der Umgebung eines Deponiestandorts bestimmt, wobei ein ausreichendes Rückhaltevermögen gegeben sein muss, um einer Gefährdung für Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser vorzubeugen.Die Deponiesohle und die Deponieböschungen bestehen aus einer natürlichen geologischen Formation, die mindestens folgende Anforderungen an Durchlässigkeit und Dicke erfüllt:- hydraulische Leitfähigkeit: k 1 × 10- 7 m/s,- Mächtigkeit > 1 m.Die Durchlässigkeitseigenschaften der natürlichen geologischen Barriere müssen mittels spezieller Vor-Ort-Untersuchung festgestellt werden.Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die oben genannten Anforderungen, so kann sie künstlich durch ein in geeigneter Weise verwirklichtes aufliegendes Abdichtungssystem vervollständigt werden, das einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Die künstlich geschaffene geologische Barriere muss mindestens 0,5 m dick sein.Besondere planerische Lösungen zur Realisierung des Abdichtungssystems an den Deponieböschungen, welche jedenfalls einen gleichwertigen Schutz bieten, können, sofern sie von der Landesumweltagentur genehmigt werden, ausnahmsweise auch mit Stärken unterhalb von 0,5 Metern angewendet und realisiert werden; in diesem Fall müssen spezifische Analysen der Hangstabilität des Abdichtungssystems vorgesehen werden.Die untere Schicht des eventuell aufliegenden Abdichtungssystems muss oberhalb der oberen Begrenzung des gespannten Grundwasserkörpers liegen und bei einem nicht gespannten Grundwasserkörper einen Mindestabstand von 1,5 m vom Grundwasserhöchststand aufweisen.
  3. Definitive OberflächenabdichtungDie definitive Oberflächenabdichtung der Deponie muss folgenden Kriterien entsprechen:- Isolierung der Abfälle von der Umwelt,- Minimierung der Wasserinfiltrationen,- Minimierung des Instandhaltungsbedarfs,- Minimierung der Erosionsphänomene,- Resistenz gegen Setzungen und lokal bedingte Phänomene.Die Oberflächenabdichtung muss mittels einer mehrschichtigen Struktur realisiert werden, welche von oben nach unten mindestens folgende Schichten aufweist:
    1. eine oberflächliche Abdeckschicht mit einer Mächtigkeit von > 0,5 m, welche die Entwicklung von Pflanzenbewuchs im Sinne des Sanierungs- und Rekultivierungsplans begünstigt, einen angemessenen Schutz gegen Erosion bietet und den Schutz der darunter liegenden Schichten vor Temperaturschwankungen gewährleistet,
    2. eine Drainageschicht mit geeigneter Mächtigkeit, welche so beschaffen ist, dass, die Bildung eines Wasserstaus über der Dichtschicht laut Ziffer 3) verhindert wird,
    3. eine verdichtete obere mineralische Abdichtungsschicht mit Mächtigkeit von > 0,5 m und niedriger hydraulischer Leitfähigkeit.

1.3. Überwachungsmaßnahmen für Wasser

In Bezug auf die Witterungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um

  1. das Eindringen von Niederschlagswasser in den Deponiekörper zu begrenzen,
  2. das Eindringen von Oberflächen- und Grundwasser in den Deponiekörper zu verhindern.

Wenn von der Landesumweltagentur für notwendig erachtet, muss weiters ein System zur Sickerwassererfassung vorgesehen werden, um einen kleinstmöglichen Sickerwasserstau an der Deponiebasis zu gewährleisten. Genanntes System muss mit einer Drainageschicht mit geeigneter Mächtigkeit ausgeführt werden, um das Sickerwasser auffangen, sammeln und überprüfen zu können.

1.4. Standsicherheit

Im Zuge der Voruntersuchung des Deponiestandorts muss mittels spezifischer geotechnischer Untersuchungen und Proben festgestellt werden, ob das Deponieauflager angesichts der Deponiemorphologie, der geplanten Auflasten sowie der Betriebsbedingungen nicht Setzungen unterworfen ist, welche Schäden an den Umweltschutzsystemen der Deponie hervorrufen könnten.

Weiters muss während der Betriebsphase die Stabilität der Abfallfront und des Gesamtsystems Deponieuntergrund-Deponiekörper überprüft werden, wobei insbesondere auf die Stabilität der Hänge und der Oberflächenabdichtungen zu achten ist.

Für Anlagen in erdbebengefährdeten Gemeinden laut den Dekreten des Ministers für öffentliche Bauten vom 5. März 1984, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 91 vom 31. März 1984, sind die Standsicherheitsanalysen unter dynamischen Bedingungen durchzuführen, indem Beschleunigungsvariablen einbezogen werden, wie sie vom stärksten vorhersehbaren seismischen Ereignis ausgelöst werden können. Eventuell zu errichtende Hochbauten sind dem Dekret des Ministers für öffentliche Bauten vom 16. Januar 1996, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1996, anzupassen.

1.5. Belästigungen und Gefährdungen

Es sind Systeme oder Maßnahmen vorzusehen, um folgende, von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren:

- Geruchs- und Staubemissionen,

- vom Wind verwehtes Material,

- Vögel, Ungeziefer und Insekten,

- Lärm und Verkehr,

- Brände.

1.6. Absperrungen

Die Deponie ist mit einer Umzäunung zu versehen, so dass ein ungehinderter Zugang zur Anlage verhindert wird.

Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu schließen. Das System der Überwachung und des Zugangs zur Anlage muss ein Programm von Maßnahmen zur Verhinderung von illegalen Ablagerungen umfassen.

1.7. Modalitäten und Kriterien der Ablagerung

Abfälle, welche zu Staubverfrachtungen oder unangenehmen Ausdünstungen führen könnten, müssen schnellstmöglich mit Schichten aus geeignetem Material abgedeckt werden; weiters müssen spezifische Rückhaltesysteme oder Betriebsmodalitäten vorgesehen werden, welche die Verbreitung als solche verhindern.

Der Einbau der Abfälle muss so durchgeführt werden, dass die Standsicherheit der Abfallmasse und der baulichen Anlagen gesichert ist.

Die Anhäufung der Abfälle hat so zu erfolgen, dass Instabilitäten vermieden werden.

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