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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Oktober 2002, Nr. 421)
Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.

Art. 28 (Übergangsbestimmung für die Anwendung von Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 10. August 2001, Nr. 8)

(1) Die einmaligen Beiträge in der Höhe von 60 Prozent für primäre und sekundäre Erschließungskosten der Flächen für den geförderten Wohnbau können ausschließlich für jene Erweiterungszonen gewährt werden, für die das erste Gesuch um die Gewährung des Beitrages für die primäre Erschließung nach In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 10. August 2001, Nr. 8, vorgelegt wurde.