Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) An den Wettbewerben für den Zugang zum Landesgesundheitsdienst kann teilnehmen, wer folgende allgemeine Voraussetzungen besitzt:
(2) Die körperliche Eignung laut Absatz 1 Buchstabe b) wird vom Sanitätsbetrieb unter Berücksichtigung der Bestimmungen auf dem Gebiet der geschützten Kategorien festgestellt. Das Personal, welches bei einer öffentlichen Körperschaft bereits angestellt ist, ist von der ärztlichen Untersuchung befreit.
(3) Wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen oder des Dienstes bei einer öffentlichen Verwaltung abgesetzt oder enthoben wurde oder nach Inkrafttreten des ersten Kollektivvertrages entlassen worden ist, hat keinen Zugang zum Dienst.
(4) Die Voraussetzungen gemäß diesem Artikel müssen am Fälligkeitsdatum, das in der Ausschreibung des Wettbewerbes für die Einreichung der Zulassungsanträge festgelegt wird, gegeben sein.