(1) Auf Lieferungen mit Installation des gelieferten Materials, bei welchen das gelieferte Material mehr kostet als die Arbeit, und mit welchen der Auftragnehmer Dritte beauftragt hat, werden die Artikel 53 und 54 des Gesetzes nicht angewandt.
(2) Auf alle Verträge, welche Tätigkeiten zum Gegenstand haben, für deren Ausführung Arbeitskräfte eingesetzt werden müssen, auf die Miete von Geräten und Maschinen und auf Lieferverträge, bei denen die Arbeit mehr kostet als das Material, werden die Artikel 53 und 54 des Gesetzes nicht angewandt, wenn der Gesamtbetrag der Verträge zur Weitervergabe nicht zwei Prozent des gesamten Reinbetrages des Vergabevertrages oder 100.000 Euro überschreitet.
(3) In den Fällen laut den Absätzen 1 und 2 setzt der Auftragnehmer den Bauleiter vorher von den Verträgen in Kenntnis. Diese gelten als angenommen, wenn der Bauleiter innerhalb von zehn Tagen nichts anderes mitteilt.
(4) Der Bauleiter teilt dem Auftraggeber sein Einverständnis für die Subunternehmer mit.
(5) Wenn die sofortige Übergabe der Bauarbeiten laut Artikel 61 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6 vorgesehen ist, dürfen auch die weitervergebenen Arbeiten sofort nach dem notwendigen Antrag auf Ermächtigung zur Weitervergabe des Hauptauftragnehmers und der entsprechenden schriftlichen Erklärung des Bauleiters beginnen, nur wenn die weitervergebenen Arbeiten denen, die im Angebot angegebenen sind, entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob der Hauptvertrag abgeschlossen ist oder nicht.
(6) Falls der Auftraggeber die Weitervergabe nicht ermächtigt werden die durchgeführten Bauarbeiten und die auf der Baustelle lagernden Materialien vergütet, ohne Ansprüche auf weitere Zahlungen.