Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Auftraggeber kann während der Ausführung der Bauleistungen zu gleichen Vertragsbedingungen eine Erhöhung oder eine Reduzierung der Bauleistungen bis zu einem Fünftel der Vertragssumme anordnen, ohne dass dem Auftragnehmer eine zusätzliche Entschädigung dafür zusteht. Bei Überschreiten dieser Grenze hat der Auftragnehmer das Recht auf Aufhebung des Vertrags und auf Zahlung der gemäß Vertrag ausgeführten Leistungen und gemäß dem Wert der auf der Baustelle lagernden und verwendbaren Materialien.
(2) Bei Erhöhung der Bauleistungen kann der Auftraggeber erforderlichenfalls eine neue Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten festsetzen.
(3) Vor oder bei Erreichen von sechs Fünfteln des Vertragswertes verständigt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der voraussichtlichen Überschreitung des Ausmaßes von sechs Fünfteln.
(4) Der Auftragnehmer erklärt dem Bauleiter innerhalb von zehn Tagen schriftlich, ob er vom Vertrag zurückzutreten gedenkt oder die Bauarbeiten zu anderen Bedingungen fortsetzen will. Diese können innerhalb der darauffolgenden 45 Tage angenommen werden.
(5) Die Vertragssumme besteht aus dem Vertragspreis zuzüglich des Betrages aus Dienstanweisungen und Zusatzverträgen für Änderungen oder zusätzliche Bauarbeiten, falls nichts anderes vereinbart wurde.