Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Artikel 68 wird nicht angewandt
(2) Bevor die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen verfügt werden, übermittelt der Bauleiter dem Projektsteuerer und dem Auftraggeber einen Bericht mit der Angabe der auszuführenden Bauarbeiten und der voraussichtlichen Mehrkosten.
(3) Falls der Auftraggeber dem Projektsteuerer oder dem Bauleiter nicht innerhalb von 30 Tagen die Ablehnung der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen mitteilt, gelten diese vorbehaltlich der Zweckbindung der Mehrausgabe auch für die Zwecke von Artikel 11 des Gesetzes als autorisiert.