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In vigore al: 11/09/2012

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 68 (Änderung und Ergänzung des genehmigten Projekts)

(1) Der Auftragnehmer darf am genehmigten Projekt keine Änderung oder Ergänzung vornehmen, wenn diese nicht vom Bauleiter angeordnet und vom Auftraggeber gemäß Artikel 63 des Gesetzes autorisiert worden sind.

(2) Bei Nichtbeachtung von Absatz 1 hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung der nicht autorisierten Bauarbeiten; weiters ist der Auftragnehmer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Bauarbeiten und des Bauwerks gemäß den Anweisungen des Bauleiters verpflichtet.

(3) Müssen aufgrund eines der in Artikel 63 des Gesetzes genannten Gründe im Laufe der Bauausführung Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so ordnet der Bauleiter nach Anhören des Projektsteuerers und des Projektanten die Erstellung von Änderungs- und Zusatzprojekten an und gibt die Gründe in einem entsprechenden Bericht an, der dem Auftraggeber zu übermitteln ist.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber für zweckmäßig befundene und vom Bauleiter angeordnete Änderungen vorzunehmen, sofern sie keine wesentliche Änderung der Beschaffenheit der vergebenen Bauarbeiten bedingen, und der Vertragswert durch die Änderungen um nicht mehr als ein Fünftel über- oder unterschritten wird.

(5) Die Änderungsaufträge müssen ausdrücklich auf die erfolgte Genehmigung Bezug nehmen.

(6) Die Änderungen werden zu den Vertragspreisen abgerechnet. Beziehen sie sich jedoch auf Kategorien von Bauarbeiten, die nicht vorgesehen sind, oder sollen Baustoffe verwendet werden, für die im Vertrag kein Preis festgesetzt ist, so werden gemäß Artikel 72 neue Preise bestimmt.

(7) Die Feststellung der Gründe und Voraussetzungen, welche gemäß Artikel 63 des Gesetzes die Anordnung von Änderungen während der Bauausführung ermöglichen, obliegt dem Projektsteuerer, der hierzu einen entsprechenden Bericht abfasst. Falls die Änderungen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Gesetzes verfügt wurden so beschreibt der Projektsteuerer, nach Anhören des Bauleiters, den Tatbestand, bescheinigt, dass er nicht vom Auftraggeber verantwortet wurde, begründet, dass er zum Zeitpunkt der Planung oder der Arbeitsübergabe nicht vorhersehbar war und legt die Gründe für die Notwendigkeit der Änderungen dar.

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