Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Auftragnehmer hat die Bauarbeiten innerhalb der im Vertrag festgesetzten Frist fertig zu stellen. Diese Frist beginnt vom ersten Tag nach der Abfassung des Übergabeprotokolls zu laufen.
(2) Der Auftragnehmer setzt unmittelbar nach Fertigstellung der Bauarbeiten den Bauleiter schriftlich davon in Kenntnis, der gemeinsam mit Ersterem unverzüglich die erforderlichen Überprüfungen durchführt.
(3) Bei Vertragsaufhebung zu Lasten des Auftragnehmers wegen Verzugs mit der Fertigstellung der Bauarbeiten kann der Auftraggeber wahlweise Schadensersatz fordern oder die Verhängung einer Geldstrafe in die Wege leiten. Der Zeitraum, auf welchen die Geldstrafe verhängt werden soll, wird bis zum Ablauf der Frist berechnet, die der Bauleiter dem Auftragnehmer gemäß Artikel 55 Absatz 3 und gemäß Artikel 56 Absatz 1 gesetzt hat.