Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers ist nach Ermächtigung durch den Auftraggeber gemäß den vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Formen, Modalitäten und Bedingungen zulässig.