(1) Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- aus einem Beamten des Auftraggebers oder einer anderen fachkundigen Person, die vom gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder einem von diesem Bevollmächtigten bestellt werden;
- aus einem Vertreter des Auftragnehmers,
- aus dem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den zwei oder vier Schiedsrichtern ernannt wird, die von den Parteien bestellt worden sind. Bei Uneinigkeit wird die Bestellung vom Präsidenten des Landesgerichts gemäß Artikel 810 der Zivilprozessordnung vorgenommen.
(2) Setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen, so bestellt jede Partei einen weiteren Schiedsrichter.
(3) Der gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bestellte Schiedsrichter übt sein Amt auch dann noch aus, wenn er aus der Stelle, die er bei Amtsantritt innehat, austritt oder eine andere übernimmt.
(4) Fällt im Laufe des Schiedsverfahrens einer der Schiedsrichter aus irgendeinem Grund aus, so wird er im Sinne der Absätze 1 und 2 ersetzt.
(5) Zusätzlich zu den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen von Unvereinbarkeit darf nicht zum Schiedsrichter ernannt werden, wer das Bauprojekt ausgearbeitet oder begutachtet hat, ferner wer die strittigen Bauarbeiten geleitet, überwacht oder abgenommen hat, und auch nicht, wer in irgendeiner Weise ein Urteil oder eine Meinung über die Streitfragen abgegeben oder sich dazu geäußert hat.
(6) Der Schriftführer des Schiedsgerichtes wird vom gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder von einem von diesem Bevollmächtigten unter Beamten der Landesverwaltung ausgewählt.