(1) Benötigt der Auftraggeber das Bauwerk oder das ausgeführte Bauvorhaben oder einen Teil des ausgeführten Werks oder Vorhabens vor der vollständigen Fertigstellung aller Bauarbeiten für dessen Nutzung oder Besetzung, und ist diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen, so ist die vorgezogene Übernahme zulässig, sofern
- die Abnahme der Statik positiv ausgefallen ist,
- der Projektsteuerer die Bewohnbarkeitserklärung oder die Benützbarkeitsbescheinigung für das ausgeführte Bauwerk rechtzeitig angefordert hat,
- die erforderlichen Wasser-, Strom- und Kanalisationsanschlüsse an das öffentliche Netz durchgeführt worden sind,
- die in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehenen Prüfungen und Proben durchgeführt worden sind,
- eine ausführliche Bestandsaufnahme der ausgeführten Bauarbeiten gemacht worden ist, die dem Übergabeprotokoll beizufügen ist.
(2) Der Bauleiter prüft, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben sind, und führt die notwendigen Überprüfungen durch, um festzustellen, ob die Besetzung und Nutzung des Bauwerks oder des Bauvorhabens unter Gewährleistung der Sicherheit und ohne Hindernisse für den Auftraggeber sowie ohne Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen möglich sind.
(3) Der Bauleiter verfasst ein Protokoll, das auch vom Projektsteuerer unterzeichnet wird, in dem er die getroffenen Feststellungen und seine Schlussfolgerungen darlegt.
(4) Die vorgezogene Übernahme hat keine Auswirkungen auf die endgültige Beurteilung der Bauarbeiten und auf sämtliche Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten können, sowie auf eine etwaige nachfolgende Haftung des Auftragnehmers.