(1) Nach Prüfung der erhaltenen Unterlagen legt der Abnahmeprüfer den Tag für die Abnahmebesichtigung fest und teilt diesen dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer, dem Bauleiter und dem Projektsteuerer mit, damit diese an der Besichtigung teilnehmen.
(2) Die Einladung zur Abnahmebesichtigung muss dem Auftragnehmer mindestens fünf Tage vor dem für die Besichtigung festgesetzten Tag zukommen.
(3) Findet sich der Auftragnehmer nicht zur Abnahme ein, wird diese im Beisein von zwei dem Auftraggeber nicht bekannten Zeugen durchgeführt und werden die entsprechenden Kosten dem Auftragnehmer angelastet.
(4) Nehmen der Projektsteuerer oder die Bediensteten des Auftraggebers nicht an der Abnahme teil, so wird diese trotzdem durchgeführt. Das Nichterscheinen wird im Protokoll vermerkt.
(5) Der Bauleiter ist verpflichtet, an den Abnahmebesichtigungen teilzunehmen.
(6) Die Abnahmebescheinigung wird von den Personen unterzeichnet, die zur Teilnahme an der Abnahmebesichtigung verpflichtet sind.