Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Zur Durchführung von Artikel 16/bis des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3, über die Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs, legt diese Verordnung die technischen Sicherheitsvorschriften für die Projektierung, den Bau und den Betrieb kleiner mobiler Aufstiegshilfen mit niederer Seilführung, die für die Ausstellung der Betriebserlaubnis erforderlichen Unterlagen sowie besondere Vorschriften über Bedienung und Sicherheit genannter Anlagen fest.
(2) Mobile Aufstiegshilfen mit niederer Seilführung, in der Folge Schlepplifte mit niederer Seilführung genannt, sind im Sinne dieser Verordnung Schleppaufzüge mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt oder mittels kurzer Schleppvorrichtung festhalten. Die Länge der Anlage, das heißt die Entfernung zwischen Ein- und Ausstieg, darf höchstens 60 m betragen.