Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.
(1) Bei einem vorübergehenden oder endgültigen Entzug des Fischerscheines gemäß Artikel 11/bis Absatz 2 des Gesetzes muss der Übertreter die Fischereilizenz innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Maßnahme dem Amt vorlegen.