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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 16 (Fischgangbeschränkungen)

(1) Die Jahresfischwasserkarte berechtigt zu insgesamt 60 Fischgängen pro Angelsaison und jedenfalls zu höchstens drei Fischgängen pro Woche. Falls für sämtliche - von demselben Bewirtschafter verwaltete - Fischwasser die Anzahl der pro Jahreskarte möglichen Fischgänge von 60 auf nur 50 begrenzt wird, kann das Amt zusätzlich die Ausstellung von höchstens soviel Tageskarten erlauben, wie sie der Hälfte der für das Jahr 2000 festgelegten Jahreskarten entspricht.

(2) Die in Absatz 1 enthaltene Beschränkung gilt auch gegenüber dem Inhaber von mehreren Fischwasserkarten für denselben Bewirtschaftungsabschnitt.

(3) Die Nichteintragung des Datums oder des Bewirtschaftungsabschnittes in die Fischwasserkarte oder die Ausübung der Fischerei, ohne die Fischwasserkarte bei sich zu haben, ist immer eine Übertretung dieses Artikels.