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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 15 (Fangmittel)

(1) In fließenden Gewässern ist der Gebrauch einer einzigen Rute mit höchstens drei Angelhaken oder drei Drillingen erlaubt. In Seen, Stauseen und Weihern ist der gleichzeitige Gebrauch von vier Ruten mit höchstens je zwei Angelhaken oder zwei Drillingen oder der Gebrauch von vier Schleppangeln gestattet; diese Regelung gilt nicht für Salmonidengewässer; dort ist der gleichzeitige Gebrauch von zwei Ruten mit höchstens je drei Angelhaken oder drei Drillingen oder der Gebrauch von zwei Schleppangeln gestattet.

(2) Ein Hamen (Unterfangnetz) oder ein Gaff darf zur Entnahme eines an die Angel gegangenen Fisches verwendet werden. Außerdem ist zum Fangen von Köderfischen der Gebrauch eines kleinen Netzes oder einer kleinen Reuse zulässig. Alle anderen Geräte, insbesondere das Echolot, sowie der Einsatz von elektrischem Strom, von Sprengstoff und Betäubungsmitteln sind verboten.

(3) Mit Ausnahme von Fleischfliegenlarven, Fischrogen und den ganzjährig geschützten oder den nicht heimischen Fischarten sind alle natürlichen und künstlichen Köder erlaubt. Nur in Cyprinidengewässern dürfen als lebende Köder ausschließlich die Elritze, die Rotfeder, das Rotauge, die Laube und der Aitel verwendet werden. In Seen und Staubecken darf Lachsrogen verwendet werden. 12)

(4) Die Fischer müssen sich in unmittelbarer Nähe ihrer im Einsatz stehenden Geräte aufhalten.

(5) Die Bewirtschafter können im Bewirtschaftungsplan in Hinsicht auf den Gebrauch von Ruten, Haken und Ködern weitere Beschränkungen auferlegen sowie die Tagesbeute einschränken.

12)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.