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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 14 (Fischfangbestimmungen)

(1) Ein Fischer hat gegenüber einem anderen bereits an Ort befindlichen Fischer eine solche Entfernung einzuhalten, dass er ihn beim Fischen nicht behindert.

(2) Die Unterwasserfischerei sowie auch das Fischen in mit Eis bedeckten Seen, Weihern und Staubecken sind verboten.